
Beratung Nichtwohngebäude nach DIN V 18599
Im Rahmen der Energieberatung wird ein Beratungsbericht erstellt. Optional kann auch eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung in Anlehnung an die VDI 2067 DIN erstellt werden.
Der Beratungsbericht:
1) Liefert eine umfassende Bestandsaufnahme des energetischen Zustands des Gebäudes.
2) Zeigt Schritt für Schritt oder auch als Gesamtsanierung wie ein Gebäude energetisch optimiert werden kann und der Komfort für die Nutzer durch Maßnahmen an der Belüftung, Kühlung und Beleuchtung verbessert werden kann.
3) Wird mit Bundesmitteln gefördert wenn er durch eine Expertin oder Experten der Energieeffizienz-Expertenliste (Kategorie Energieberatung für Nichtwohngebäude) durchgeführt wird.
Der Beratungsbericht wird individuell auf das jeweiligen Gebäude, dessen Nutzung und den Eigentümer zugeschnitten. Damit werden auch die finanziellen Möglichkeiten und Erwartungen berücksichtigt.
- Beratungsgespräch und Datenaufnahme vor Ort
- Erstellung eines 3D Software-Modells
- Erfassung des energetischen Istzustands der Gebäudehülle, Anlagentechnik und der Nutzung
- Entwicklung von Sanierungsvorschlägen
- Festlegung und Abstimmung der individuellen Sanierungsschritte und des Sanierungsziels
- Erstellung des Beratungsberichts
- Übergabe und Erläuterung
Ihre Anfrage per E-Mail oder Telefon
1. Abstimmung über den möglichen Zeitplan für die Umsetzung der Beratung.- IST Daten
2. Zur Verfügungstellung der IST-Daten des Gebäudes: Zeichnungen ( Grundrisse von allen Geschossen, Schnitte, Ansichten ), Baubeschreibungen, Genehmigung, Gebäudetechnik und Energieausweises soweit vorhanden. - Angebot / Vertrag
3. Erstellung eines Angebots für die Erstellung eines Beratungsberichts für ein Nichtwohngebäude (NWG)
4. Abschluss eines Dienstleistungsvertrags mit auflösender oder aufschiebender Wirkung für den Fall, dass kein Zuwendungsbescheid erteilt wird. - Bundesförderung beantragen
5. Antrag im BAFA-Portal auf Bundesförderung für eine Energieberatung für Wohngebäude (EBW). - Genehmigt
6. Der Zuwendungsbescheid wurde seitens BAFA für die Förderung der Beratung genehmigt. - Beratungsgespräch vor Ort und Bestandsaufnahme ( Std. je nach Größe des Gebäudes)
7. Beratungsgespräch über Ihre persönlichen Bedürfnisse und Wünsche für die Sanierung bzw. auch Umbau des Gebäudes.
8. Bestandsaufnahme der Gebäudehülle ( Wand, Dach, Boden, transparente Flächen ) und der Anlagentechnik ( Wärme, Kälte, Lüftung, Klima, Beleuchtung, PV-Anlage ). - 9. Festlegung der Nutzungszonen.
- Erfassung des energetischen Ist-Zustands des Gebäudes
10. Modellierung der Gebäudehülle und Nutzungszonen mittels 3D-Software mit den energetisch relevanten Bauteilen.
11. Modellierung der Anlagentechnik ( Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung, PV-Anlage, Beleuchtung)
12. Identifizierung von energetisch sanierungsbedürftigen Bauteilen und Anlagentechnik unter Einbeziehung erneuerbarer Energien - Entwickeln der Sanierungsvorschläge
13. Schrittweise Sanierung: 2 bis max. 5 Maßnahmenpakete aufeinander aufbauend mit jeweils max. 5 Sanierungskomponenten pro Maßnahmenpaket.
14. Sanierung in einem Zug zur einem Effizienzhaus.
15. Ermittlung der Kosten für die einzelnen Effizienzmaßnahmen sowie der möglichen finanziellen Förderungen auf Bundes-, Landes- und Stadt-Ebne. - 16. Abstimmen der möglichen einzelnen Maßnahmen / Maßnahmenpaket. ( vor Ort oder per Telefon )
- Erstellen
17. Erstellen eines Beratungsberichts für das Nichtwohngebäude.
18. Ggf. Erstellen einer Wirtschaftlichkeitsberechnung. - Abschlussgespräch vor Ort (ca.1-2 Std.)
19. Präsentation der Ergebnisse.
20. Übergabe des Beratungsbericht als PDF-Datei oder als farbiger Papierausdruck. - Rechnung
21. Rechnungsstellung, Begleichen der Rechnung. - Erklärung nach Durchführung
22. Erstellung der “ Erklärung nach Durchführung der Energieberatung“ für die Verwendungsnachweiserklärung. - Bundesförderung einfordern.
23. Einreichen der Verwendungsnachweiserklärung im BAFA-Portal. Bei stichprobenartigen Kontrollen werden noch weitere Dokumente wie der Beratungsbericht, Beraterrechnungen und Zahlungsnachweise ( z.B. Kontoauszug, Überweisungsbestätigung oder Bankbestätigung ) eingefordert. - 24. BAFA prüft den Verwendungsnachweis und überweist anschließend den Förderbetrag aus.
Die Beratung wird durch „Bundesförderung Energieberatung für Nichtwohngebäude“ gefördert.
- Mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland
- und
- weniger als 250 Personen beschäftigen
- und
- einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Millionen € oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen € haben.
- Mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland
- und
- deren Gesamtenergieverbrauch gemäß § 8 Absatz 4 EDL-G über alle Energieträger hinweg im Jahr höchstens 500.000 kWh beträgt.
- Von dieser Einschränkung ausgenommen sind im Modul 2 (Energieberatung nach der DIN V 18599) gemeinnützige Organisationen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus und deren Einrichtungen sowie Stiftungen im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes, auch wenn diese im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer Energieberatung als Nicht-KMU zu behandeln sind.
- Des Weiteren sind von dieser Einschränkung ausgenommen im Modul 3 (Contracting Orientierungsberatung) Nicht-KMU, die ein Krankenhaus oder eine Pflegeeinrichtung betreiben und deren jährlicher Gesamtenergieverbrauch gemäß § 8 Absatz 4 EDL-G 500.000 Kilowattstunden übersteigt, wenn mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte von einer kommunalen Gebietskörperschaft, gemeinnützig tätigen Organisation, Religionsgemeinschaft mit Körperschaftsstatus oder Stiftung im Sinne des Körperschaftssteuergesetzes einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.
- Kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Kreise)
- Kommunale Zweckverbände nach dem jeweiligen Zweckverbandsrecht (die Mitglieder dürfen ausschließlich inländische kommunale Gebietskörperschaften sein)
- Gemeinnützige Organisationen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus und deren
Einrichtungen sowie Stiftungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (im Modul 2: auch wenn die Inanspruchnahme der Energieberatung im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Betätigung als Nicht-KMU steht und der Gesamtenergieverbrauch mehr als 500.000 kWh im Jahr beträgt)
Die Beratung wird durch „Bundesförderung Energieberatung für Nichtwohngebäude“ gefördert.
| Nettogrundfläche [m2] | Förderhöhe des Beratungshonorars [ % ] | Maximal [ € ] |
|---|---|---|
| < 200 | 50 | 850 |
| > 200 und < 500 | 50 | 2.500 |
| > 500 | 50 | 4.000 |
Das Honorar für den Beratungsbericht richtet sich nach dem Aufwand für die Datenerfassung, der Qualität der zur Verfügung gestellten Gebäudedaten, Anzahl der Nutzungszonen und natürlich der Größe des Objekts.
| Nettogrundfläche [m2] | Honorarkosten [ € ] | Förderung [ € ] | Förderung [ % ] | Kosten [ € ] |
|---|---|---|---|---|
| < 200 | ca. 2.000 | 850 | 42,5 | ca.1.150 |
| > 200 und < 500 | ca. 5.000 | 2.500 | 50 | ca. 2.500 |
| > 500 | Vor Ort Termin | 4.000 | – | – |
Um ein unverbindliches Angebot zu erstellen, vereinbare ich gerne einen Termin vor Ort.
Der energetische Beratungsbericht bittet:
- Detaillierte Information über den energetischen Zustand des Gebäudes.
- Strukturierte und kurze bis langfristige Planung der Sanierungsmaßnahmen.
- Sinnvolle Möglichkeiten der energetischen Sanierung angepasst an Ihre Möglichkeiten und Bedürfnisse.
- Verdeutlicht wie der Energieverbrauch des Gebäudes gesenkt werden kann.
- Zeigt Wege auf den Primärenergiebedarf zu reduzieren und den Anteil an erneuerbaren Energien zu erhöhen.
- Bei einer Sanierung in einem Schritt, die mit einem KfW-Kredit finanziert werden soll sehr hilfreich.
Die Umsetzung der Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik, Heizungsoptimierung und Emissionsminderung wird unter anderen durch „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ gefördert.
Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto. Der Grundfördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für energetische Maßnahmen nach den Nummern 5.1 / 5.2 / 5.4 der Richtlinie BEG-EM beträgt insgesamt 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche (im thermisch konditionierten Gebäudevolumen, nach § 3 Absatz 1 Nummer 22 GEG)



