Grundsätzliches
- Das GEG lässt für die Berechnung des Energiebedarfs unterschiedliche Verfahren zu, die im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können.
- Wegen standardisierter Randbedingungen erlauben die angegebenen Energie-Bedarfswerte keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch.
- Die ausgewiesenen Energie-Bedarfswerte der Skala sind spezifische Werte nach dem GEG pro m2 Gebäudenutzfläche (AN), die im Allgemeinen größer ist als die Wohnfläche(WF) des Gebäudes.
daher
Der Energieausweis ist lediglich dafür gedacht, einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden zu ermöglichen.
Anlässe für die Erstellung von Energieausweisen
- Nach Baufertigstellung eines Neubaus.
- Beim Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder Teilen davon.
- Zum Aushang in Gebäuden, in denen auf mehr als 250m2 Nutzfläche behördliche Dienstleistungen erbracht werden und die deswegen einen starken Publikumsverkehr aufweisen. Eine Aushangpflicht für Energieausweise besteht auch bei starkem Publikumsverkehr auf mehr als 500 m² Nutzfläche, der nicht auf behördlicher Nutzung beruht, jedoch nur dann, wenn bereits ein Energieausweis für das Gebäude vorliegt. Diese Aushangpflicht begründet aber keine Ausstellungspflicht !.
- Bei wesentlichen Änderungen an bestehenden Gebäuden, die die energetischen Eigenschaften beeinflussen.
Gebäude für die kein Energieausweis erforderlich ist.
- Baudenkmäler, historische Gebäude.
- Gebäude mit einer Nutzfläche von weniger als 50m2
- Gebäude, die nicht regelmäßig beheizt oder gekühlt werden, wie z.B. Ferienhäuser.
- Selbstgenutztes Wohneigentum also solange man sein Wohneigentum selbst bewohnt und nicht neu vermietet.
Bezug zum Gebäude
- Energieausweise werden grundsätzlich für ein gesamtes Gebäude ausgestellt
- Energieausweise für einzelne Wohnungen oder andere Nutzeinheiten in Gebäuden sind nicht vorgesehen. Eine Ausnahme sind die s.g. gemischt genutzten Gebäude nach § 106 GEG. Das sind Gebäude deren Wohn- und Nichtwohngebäude-Teile hinsichtlich der Ausstellungspflichten wie auch der Energieausweise selbst wie zwei Gebäude behandelt werden.
Gültigkeit
Die Gültigkeit eines Energieausweise beträgt 10 Jahre. Es sei an dem Gebäude werden folgende Änderungen vorgenommen, die einen neuen Energieausweis erfordern.
- Änderungen, die die energetische Bilanz des gesamten Gebäudes verändern.
- Änderungen der Nutzung, die einer baulichen Änderung der Gebäudehülle erfordert.
- Änderungen an der Gebäudehülle wie Dämmung sowie Austausch von Türen oder Fenstern.
Arten von Energieausweisen
Es gibt zwei mögliche Arten von Energieausweisen für ein Gebäude.
- Energiebedarfsausweis = ein berechneter Energiebedarf aufgrund der Bauweise, der Heizungsanlage mit normierten Randbedienung der Nutzung und des Klima mit den Referenzbedienungen für den Standort Potsdam. Zusätzlich bei Nichtwohngebäuden wird die elektrische Nutzenergie für Beleuchtung und Raumlufttechnik berücksichtigt.
- 3 verschieden Rechenverfahren
- nach DIN V18599
- Regelung nach GEG § 31 ( Vereinfachtes Verfahren für ein zu errichtendes Gebäude)
- Vereinfachung nach GEG §50 Absatz 4 ( Vereinfachtes Verfahren für ein bestehendes Gebäude bei fehlenden energetischen Kennwerten oder genauen Angaben zur geometrischen Abmessungen)
- 3 verschieden Rechenverfahren
- Energieverbrauchsausweis = ein erfasster Energieverbrauch aus drei aufeinander folgenden Jahren, dessen Heizwärmeanteil einer Witterungsbereinigung unterzogen wird. Das Ende des Abrechnungszeitraums für den Energieverbrauch darf höchstens 18 Monate zurück liegen.
Welche Art des Energieausweise wird benötigt
- Neubau = Bedarfsausweis
- Bestand = Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis
- Ausnahme: Wohngebäude
- mit weniger als 5 Wohnungen und der Bauantrag wurde vor dem 01.11.1977 gestellt und die nicht die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 11.08.1977 erfüllt, muss ein Energiebedarfsausweis erstellt werden.
- Ausnahme: Bestandsgebäude (Wohngebäude und Nichtwohngebäude)
- für die es keine oder nicht im ausreichendem Maße Verbrauchsdaten vorliegen muss ein Energiebedarfsausweis erstellt werden. Dieser Fall kann auch bei energetischen Sanierungen an dem Gebäude auftreten.
- Ausnahme: Wohngebäude
Sonstiges
- Verkäufer, Vermieter oder Immobilienmakler haben spätestens bei der Besichtigung einer Immobilie einen Energieausweis zum Objekt vorzulegen.
- Käufer von Ein- oder Zweifamilienhäusern müssen nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Gespräch zum Energieausweis mit einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person führen. Diese Pflicht gilt aber nur dann, wenn solche Beratungen unentgeltlich angeboten werden.
- Vor dem GEG 2024 war die Berücksichtigung der Energie für die Warmwasserbereitung im Energieausweis nicht zwingend vorgeschrieben. Das GEG 2020 und frühere Regelungen konzentrierten sich hauptsächlich auf den Endenergieverbrauch für Heizung und Kühlung. Die neue Regelung im GEG 2024 stellt sicher, dass der Energieverbrauch für die Warmwasserbereitung ebenfalls erfasst und ausgewiesen wird, um eine genauere Darstellung des gesamten Energieverbrauchs eines Gebäudes zu ermöglichen
- Die Angabe der Energieeffizienzklasse (A+ bis H ) bringt ein wenig Transparenz. Man kann von folgenden circa Zuordnungen bei Ein- und Zweifamilienhäusern ausgehen.
| Energie-Effizienzklasse1 | Energieverbrauch kWh / (m2 Jahr) | Baujahr | gesetzliche Entwicklung / Haustyp |
|---|---|---|---|
| A | ≤ 50 | ab 2021 | GEG 2020 |
| A+ | ≤ 30 | ab 2016 | KfW EH40+ |
| B | ≤ 75 | ab 2014 | EnEV 2014 |
| A | ≤ 50 | ab 2009 | KfW EH55 |
| C | ≤ 100 | ab 2009 | EnEV 2009 |
| D | ≤ 130 | sehr gut sanierte Altbauten | |
| D | ≤ 130 | ab 2002 | EnEV 2002 |
| E | ≤ 160 | sanierte Altbauten | |
| E | ≤ 160 | ab 1984 | WschV 1984 |
| F | ≤ 200 | ab 1982 | WschV 1982 |
| G | ≤ 250 | ab 1977 | WschV 1977 |
| H | > 250 | vor 1977 | – |

- Gemäß GEG Anlage 10 zu § 86 ↩︎
